01. Warum eine Genossenschaft?
Die StadtteilGenossenschaft Hulsberg eG ermöglicht die betriebliche und organisatorische Selbstverwaltung durch ihre Mitglieder, die gleichzeitig Nutzer sind. Eine Genossenschaft zeichnet sich durch ihre demokratische Struktur aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile gezeichnet wurden.
Die generellen Ziele des Genossenschaftswesens sind in § 1 unserer Satzung aufgeführt.
02. Wie kann ich Mitglied werden?
Eine Beitrittserklärung ausfüllen, mindestens einen Anteil zu 500 € zeichnen und ein Eintrittsgeld in Höhe von 25,00 Euro leisten.
03. Was geschieht mit den erworbenen Anteilen, solange noch kein Gebäude gekauft wurde?
Die Anteile werden auf ein Genossenschaftskonto eingezahlt. Einen Teil der Genossenschaftsanteile werden für die Vorlauf- /Projektentwicklungskosten ausgegeben. Die Anteile werden erst wieder aufgefüllt (bis 100 %), wenn die Genossenschaft Einnahmen aus den Nutzungsgeldern eines Gebäudes hat und am Schluss des Jahres einen Überschuss erwirtschaftet.
Eine Zustimmung der Generalversammlung ist erforderlich, wenn mehr als 50 % des gesamten Geschäftsguthabens verausgabt werden (§ 33 Abs. 3 GenG).
04. Was geschieht mit dem Eintrittsgeld?
Das Eintrittsgeld ist eine einmalige Aufnahmegebühr. Eine Zweckgebundenheit besteht nicht. In der aktuellen Phase können damit Kosten der Projektentwicklung gedeckt werden (z. B. Raummieten, Druckkosten, Porto etc.).
05. Ab wann werden meine erworbenen Anteile verzinst und in welcher Höhe?
Alle Anteile, die nicht zur Eigennutzung der Wohnung erworben sind (zusätzliche Anteile auf freiwilliger Basis, Anteile von investierenden Mitgliedern, Anteile der anderen Mitglieder und Solidaritätsanteile) werden mit mindestens 1% verzinst.
Aber wenn kein Jahresüberschuss für Zinszahlungen vorhanden ist, gibt es auch keine Zinszahlungen. (§ 21a GenG)
06. Wird es sozial geförderte Wohnungen geben?
Mindestens 30% der Wohnungen sind als sozial geförderter Wohnraum geplant.
07. Kann ich Anteile kaufen, auch wenn ich den Wohnraum der Genossenschaft nicht nutzen möchte?
Ja. Der Erwerb von Anteilen ist nicht an einen Einzug in das Wohngebäude gebunden (investierende Mitgliedschaft).
08. Wie viele Anteile dürfen maximal gezeichnet werden?
Es dürfen so viele Anteile gezeichnet werden, wie man erwerben möchte. Ab 200 Anteilen muss der Aufsichtsrat extra zustimmen.
09. Hat derjenige, der viele Anteile gezeichnet hat, mehr Stimmrecht als ein Mitglied, das nur einen Anteil erworben hat?
Jedes Mitglied der Genossenschaft hat genau eine Stimme, völlig unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile (demokratisches Prinzip).
10. Was geschieht mit meinen Anteilen, wenn ein Hausprojekt scheitert?
Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Hausprojekt als „gescheitert“ abgeschlossen werden. Die Genossenschaft wird mit einem „gescheiterten“ Hausprojekt aber nicht aufgelöst. Mit Zustimmung der Generalversammlung werden andere potentielle Bauprojekte mit den vorhandenen Kräften und Geschäftsguthaben verfolgt und geplant. Ein Kündigungsrecht besteht für alle Genossen*innen jederzeit.
Allerdings ist dann der Wert der Anteile durch die Vorlaufkosten gesunken, eventuell vollständig. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. (§15 unserer Satzung; siehe auch Fragen 3 und 16).
11. Wie hoch ist die monatliche Nutzungsgebühr für eine Wohnung?
Darüber können wir zum jetzigen Zeitpunkt für die frei finanzierten Wohnungen noch keine verbindliche Auskunft geben.
Die Nutzungsgebühr für sozial geförderten Wohnraum beträgt z. Z. je nach energetischem Standard zwischen 6,10 € pro qm und 7,00 € pro qm Wohnfläche. Evtl. mit einem Aufschlag bei Kleinappartements.
12. Muss ich Eigenkapital (wohnungsbezogene Anteile) einbringen?
Ja. Je größer die Wohnung, desto mehr zusätzliche Anteile sind zu zeichnen. Damit wird ein Teil der Baukosten gedeckt. Bei Auszug sind alle Anteile mit einer Frist von 2 Jahren zum Jahresende kündbar. Danach wird ein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. Das kann niedriger sein als der Kaufpreis der Anteile.
13. Was ist, wenn ich das erforderliche Eigenkapital nicht habe?
Dann sucht die Genossenschaft gemeinsam nach einer Lösung.
Unter anderem besteht nach § 14 (5) unserer Satzung die Möglichkeit, Solidaritätsanteile als wohnungsbezogene Anteile für den Wohnraum anderer Mitglieder einzuwerben.
Auch eine (Teil)Finanzierung über langfristige Privatdarlehen oder Nachrangdarlehen an die Genossenschaft ist denkbar.
Politisch setzt sich die SGH dafür ein, dass in Bremen wie beim „Münchener Modell“ die Stadt langfristige, zins- und tilgungsfreie Darlehen an Genossenschaften gibt, um das Eigenkapital für Wohnraum von Mitgliedern mit geringem Einkommen zu „ersetzen“.
Durch die wachsende Wohnungsnot in den Großstädten zeigen sich Politik und Behörden in letzter Zeit dem Thema gegenüber aufgeschlossen.
Link zum Text Münchner Aufruf für eine andere Bodenpolitik
14. Steht mir nach Eintritt in die Genossenschaft automatisch eine Wohnung zu?
Nein. Die Möglichkeit und der Zeitpunkt richten sich nach der Zahl der zur Verfügung stehenden freien Wohnungen. Die Kriterien zur Vergabe werden von der Generalversammlung beschlossen (siehe auch Frage 15).
Voraussetzung zum Bezug einer sozial geförderten Wohnung ist der Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, meistens B-Schein genannt. Er muss beim Senator für das Bauwesen (SUBV) beantragt werden.
Link zum Text Der_Wohnberechtigungsschein_WBS__Präsentation_für_die_Stadtteilgenossenschaft_Hulsberg
15. Wie funktioniert die Wohnungsvergabe bei Erstbezug des Gebäudes?
Beim Erstbezug werden die Mitglieder Vorrang haben, die in der Wohngruppe verbindlich arbeiten und/oder die Projektentwicklung teilweise vorfinanzieren.
AG Wohnen, Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten z. Z. weiter an den vorläufigen Grundsätzen zur Wohnungsvergaberichtlinie, wie sie die Generalversammlung am 17.05.2017 beschlossen hat. Dabei streben wir eine Ausgewogenheit der BewohnerInnen z. B. nach Alter, Familienstand, sozialer Situation an.
16. Zu welchen Konditionen kann ich Anteile kündigen?
Alle Anteile können mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Nachdem die entsprechende Jahresbilanz von der Generalversammlung beschlossen worden ist, wird das "Auseinandersetzungsguthaben" ausgezahlt. Das kann niedriger sein als der Kaufpreis der Anteile.
Das Eintrittsgeld von 25,00 Euro wird nicht zurückgezahlt.
17. Kann ich das Nutzungsrecht für meine Wohnung nach meinem Tod vererben?
Nur bedingt.
Stirbt ein Mitglied und leben die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles mit der ErblasserIn in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt, andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (siehe auch § 8 SGH-Satzung).
18. Kann ich eine Wohnung kaufen?
Nein.
Jede Wohnung bleibt dauerhaft Eigentum der Genossenschaft und damit Eigentum aller ihrer Mitglieder.
19. Kann ich durch Zahlung von mehr Genossenschaftsanteilen das Nutzungsentgelt verringern?
Im Prinzip: nein.
Was auf jeden Fall möglich ist: Der Nutzer gibt ein Privatdarlehen an die Genossenschaft, die Rückzahlungsraten plus Zinsen werden an den Nutzer überwiesen. Gleichzeitig kann der Nutzer diese Rate als Nutzungsentgelt an die Genossenschaft bezahlen.
Weitere Möglichkeiten werden geprüft.
20. Wie geht das mit dem Wohnberechtigungsschein?
Der Wohnberechtigungsschein, oder auch B-Schein, wird in Bremen von „Der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau“ Referat Wohnungswesen, Abschnitt Wohnraumförderung, Zweckbindung ausgegeben.
Zum B-Schein eine Präsentation
21. Was bedeutet gemeinschaftliches Wohnen konkret?
Unsere Wohnprojekte möchten solidarisches, gemeinschaftliches Wohnen praktizieren. Bezogen auf die Wohnform heißt das konkret: Allen Bewohnerinnen und Bewohnern werden neben ihrem privaten Wohnraum auch gemeinschaftliche Einrichtungen zur Verfügung stehen – von Fahrradabstellplätzen bis hin zu Räumlichkeiten für hauswirtschaftliche, kulturelle und regenerative Zwecke und Aktivitäten. Welche Angebote es im Einzelnen geben wird, entscheiden die Projektgruppen.
Speziell im Bettenhaus mit seinen 70 bis 100 geplanten Wohneinheiten könnten vielfältige Formen des Zusammenlebens unter einem Dach entstehen – von der abgeschlossenen Wohnung über das sogenannte Cluster-Wohnen bis hin zur Wohngemeinschaft.
22. Was bedeutet Cluster-Wohnen konkret?
Das sogenannte Cluster-Wohnen ist als in der Regel 150 bis 800 Quadratmeter große Einheit von stark reduziertem individuelle Wohnraum und unmittelbar anschließenden Gemeinschaftsflächen konzipiert. Der abgeschlossene individuelle Bereich einer einzelnen Person umfasst maximal zwei Zimmer, eine Nasszelle und eine kleine Kochgelegenheit und ist selten über 40 m² groß. Die privaten Wohneinheiten haben direkten Zugang zu einer gemeinschaftlich genutzten Wohnküche. Zusätzlich kann es weitere Gemeinschaftsflächen wie etwa einen Fitnessraum, einen Abstellraum oder ein Gästezimmer geben.